Die Satzung 2015
des Sportkreises Werra-Meißner e.V.
Satzung des Sportkreises Werra-Meißner e.V. ab 24. Juli 2015 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Sportkreis Werra-Meißner e.V. im Landessportbund Hessen, nachfolgend Sportkreis genannt. (2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege unter der Nummer VR 1676 eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Sooden Allendorf. (3) Der Sportkreis ist gemäß § 2 der Satzung des Landessportbundes Hessen (lsb h) einer seiner Sportkreise und damit dessen rechtlich selbständige Gliederung. Der Sportkreis erfüllt die Aufgaben des lsb h im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Wirkungsbereich Wirkungsbereich des Sportkreises ist das Gebiet nach § 2 der lsb h-Satzung. § 3 Farben Die Farben des Sportkreises sind Rot Weiß. § 4 Zweck und Gemeinnützigkeit (1) Der Sportkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). (2) Zweck des Sportkreises ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Landkreis, Städten und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit. Weiterhin mit der Durchführung von Schulungen und Seminaren sowie Sportveranstaltungen/-angeboten und Übungsbetrieb. (3) Der Sportkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Sportkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Sportkreises. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Sportkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den lsb h, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Wird die Auflösung des Sportkreises zum Zweck der Zusammenlegung mit einem anderen Sportkreis e.V. vorgenommen, geht das Vermögen an den neuen Sportkreis, sofern dieser gemeinnützig ist, andernfalls an den Isb h. Der neue Sportkreis hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. § 5 Vergütungen (1) Die Mitglieder der Organe des Sportkreises üben ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich aus. (2) Der Sportkreisvorstand kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass die Organmitglieder für ihre Organtätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung (z.B. eine Ehrenamtspauschale) erhalten. (3) Leistungen an nicht gemeinnützige Organisationen dürfen nur gegen Bezahlung erfolgen. § 6 Grundsätze (1) Der Sportkreis ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Sportkreis wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. (2) Der Sportkreis fördert die Pflege des Ganzheitlichen im Sport. Dabei versteht er Sport als wichtiges Lernfeld gesellschaftlichen Handelns, als Beitrag zu sozialer Verantwortung und zur Demokratisierung. Der Sportkreis orientiert sich am Prinzip der Subsidiarität. Er will durch sein Wirken, durch die Möglichkeit von Beteiligung und Selbstbestimmung zur Demokratisierung und zu Toleranz in der Gesellschaft beitragen. (3) Der Sportkreis sieht das Ehrenamt als tragende Säule des Sports. Die Leistungen des Ehrenamtes sind wesentlicher Beitrag zur Stützung des demokratischen Zusammenlebens und der Verwirklichung der Ziele des Sportkreises. Die Entwicklung und Unterstützung des Ehrenamtes ist die wichtigste Aufgabe aller Gremien des Sportkreises. (4) Der Sportkreis fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbehandlung aller Bürger/innen und die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (5) Der Sportkreis will mit seinem Wirken einen Beitrag leisten zu Frieden und Völkerverständigung. (6) Der Sportkreis tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und in der Sportgemeinschaft. (7) Der Sportkreis bekennt sich zum Grundsatz des fairen, humanen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns. (8) Der Sportkreis tritt ausdrücklich für einen dopingfreien Sport ein. Er unterwirft sich den Vorgaben des World Anti Doping Code (WADC) der World Anti Doping Agency (WADA) und des Nationalen Anti Doping Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). (9) Der Sportkreis will durch sein Wirken in den verschiedenen Bereichen des Sports einen Beitrag zur Gesundheit und sinnvollen Freizeitgestaltung der Bevölkerung leisten, die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutz der Umwelt und Natur beitragen. Dabei verpflichtet er sich zur Offenheit gegenüber neuen Entwicklungen im Sport. (10) Die Satzungen der Mitglieder müssen die Grundsätze des Sportkreises und die auf dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit beruhende Freizügigkeit bei der Aufnahme ihrer Mitglieder gewährleisten. § 7 Sportkreis und Landessportbund (1) Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des lsb h nicht entgegenstehen und bedarf der Zustimmung der zuständigen Gremien des lsb h. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. (2) Der Sportkreis verpflichtet sich: 1) seine Satzungen und Ordnungen in Übereinstimmung mit der Satzung und den Ordnungen des lsb h zu halten. 2) die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des lsb h zu respektieren. 3) für Satzungsänderungen die Zustimmung des lsb h einzuholen. 4) dem Präsidium des lsb h oder ihm beauftragte Personen Einblick in die Akten und Geschäftsbücher für die vom lsb h erhaltenen Gelder und Mittel zu gewähren. § 8 Aufgaben Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Mitgliedsvereine in allen überfachlichen Fragen. Zu seinen Aufgaben gehören vor allem (1) Grundlagen des Sportsystems und seiner Organisation: Vertretung in den Gremien der Gebietskörperschaften, Führung und Organisation. (2) Vereinsmanagement: Vereinsförderungsfonds lsb h; Sportförderprogramme; Aufnahmeanträge Vereine; Ehrungen; Sportstättenbau/-nutzung. (3) Breitensport, Sport und Gesundheit sowie Sportabzeichen: Unterstützen von regionalen und überregionalen Breitensportveranstaltungen unter Einbindung der Verbände; Netzwerk Sport und Gesundheit; Administration der Sportabzeichenverleihung für Vereine und Schulen. (4) Sportentwicklung, Demografischer Wandel und Integration: Begleitung und Unterstützung der zielgruppengerechten Entwicklung der regionalen Sportangebote in den Verbänden und Vereinen. Förderung des Sports als Bestandteil von Kreis und Stadtentwicklung. (5) Kinder- und Jugendsport: Förderung der Sportaktivitäten im Kinder- und Jugendbereich; Förderung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls, Einrichten einer Jugendvertretung. (6) Bildung und Personalentwicklung: Regionale Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung; Mitwirkung bei der Strukturentwicklung in Verbänden und Mitgliedsvereinen; Personalmanagement. (7) Vorschule, Schule und Hochschule: Einbindung der Sportorganisation in das regionale System Sport und Schule sowie Vorschule; Förderung von Maßnahmen. (8) Leistungssport: Unterstützung der Förderung des Leistungssportes und Zusammenarbeit mit den Verbänden. (9) Finanzmanagement: Sicherstellung und Ausbau der finanziellen Leistungsfähigkeit des Sportkreises. (10) Kommunikation und Marketing: Sicherstellung und Ausbau der Kommunikationsstruktur; Kontaktpflege zur regionalen Presse und Förderung der Sportberichterstattung durch öffentliche Darstellung des Sports. § 9 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Sportkreises sind die Mitgliedsvereine des lsb h, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises haben. Sie erwerben diese Mitgliedschaft zusammen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im lsb h. Eine Mitgliedschaft von Mitgliedsvereinen nur im Sportkreis oder nur im lsb h ist ausgeschlossen. (2) Der Sportkreis hat als außerordentliche Mitglieder die Verbände des lsb h, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des lsb h, gemäß Bestandserhebung, betrieben wird. Sie erwerben diese Mitgliedschaft zusammen mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im lsb h. Diese Verbände benennen jeweils einen örtlichen Vertreter und melden diesen an den Sportkreis. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem lsb h und damit dem Sportkreis oder durch Ausschluss aus dem lsb h, Auflösung des Vereins und auch bei Wegfall der Beitrittsvoraussetzungen. Bei Austritt, Ausschluss und Auflösung nimmt der lsb h einen Abgleich mit dem Sportkreis vor. (4) Natürliche Personen können auf Vorschlag des Sportkreisvorstandes vom Sportkreistag zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden (ehemalige Sportkreisvorsitzende) ernannt werden. (5) Die Mitgliedsvereine haben die für den Sportkreis geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzungen zu übernehmen, ihre Mitglieder haben sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des lsb h zu unterwerfen. (6) Auf Beschluss des Sportkreisvorstandes können, durch Aufnahmeanträge, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht, im Sportkreis aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. § 10 Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben (1) Eine Organisation oder ein Verband mit besonderen Aufgaben ist ein gemeinnütziger Verein, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Ziele des Sportkreises zu fördern. § 14 der Satzung des lsb h gilt entsprechend. (2) Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben können mit beauftragten Vertretern und beratender Stimme an den Sportkreistagen teilnehmen. (3) Vertreter der Verbände und Organisationen mit besonderen Aufgaben können in Kommissionen berufen bzw. gewählt werden. § 11 Rechte Die Mitgliedsvereine haben das Recht, ihre Interessen auf den Sportkreistagen durch je einen Delegierten vertreten zu lassen auf den das Stimmrecht gebündelt wird. Die Stimmverteilung wird in § 14 (2) geregelt. § 12 Pflichten Die Mitgliedsvereine sind zur Teilnahme am Sportkreistag verpflichtet. Sie sind nach der Satzung des lsb h verpflichtet, Beiträge an den Isb h zu zahlen. Der Sportkreis erhält jährlich Mittel vom lsb h, deren Höhe sich nach den Beschlüssen der lsb h-Organe richtet. Der Sportkreis erhebt Mitgliedsbeiträge von seinen fördernden Mitgliedern durch Vorstandsbeschluss. § 13 Organe Organe des Sportkreises sind: (1) der Sportkreistag (2) der Sportkreisvorstand (3) der erweiterte Sportkreisvorstand § 14 Sportkreistag (1) Der Sportkreistag ist die Versammlung der Delegierten aller stimmberechtigten Mitgliedsvereine sowie der von den Landesverbänden benannten Vertreter (§ 9 Abs. 2). (2) Jeder Verein erhält mindestens eine, höchstens jedoch 15 Stimmen. Die Stimmen eines Vereins werden auf einen Delegierten gebündelt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder einen Bevollmächtigten vertreten, die sich auf Anforderung in geeigneter Weise legitimieren müssen. Dies gilt auch für die von den Landesverbänden benannten Vertreter. Die dem Mitgliedsverein zustehende Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Mitgliederzahl. Jeder Verein hat:
(4) Die Ordentlichen Sportkreistage finden im Jahr der Ordentlichen Sportbundtag des lsbh statt und zwar spätestens acht Wochen vor dem Sportbundtag. (5) Der Sportkreistag wird vom Sportkreisvorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristenlauf für die Mitteilung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung an die Post. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung als Email erfolgt. In diesem Fall beginnt der Fristlauf mit Absendung der Email. Anträge sind zu begründen und müssen mindestens vier Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreisvorstand eingegangen sein. Ebenso ist der Sportkreisvorstand antragsberechtigt. Alle Anträge sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Sportkreistag den Mitgliedsvereinen, den Verbandsvertretern (§ 9 (2)), sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes, schriftlich oder per Email zuzustellen. Der Fristlauf beginnt mit Aufgabe der Ladung zur Post oder Absendung der Email. (6) Die Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:
(8) Ein außerordentlicher Sportkreistag findet auf Beschluss des Vorstandes statt, wenn es das Interesse des Sportkreises erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und des Grundes, beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für Ordentliche Sportkreistage entsprechend. (9) Geleitet wird der Sportkreistag durch den Sportkreisvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, oder auf Vorschlag des Sportkreisvorstandes oder Beschluss des Sportkreistages, durch ein dreiköpfiges Tagungspräsidium, das vom Sportkreistag zu wählen ist. (10) Die Sportkreistage fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Sportkreises eine Mehrheit von drei Vierteln, der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Der Sportkreistag kann die schriftliche Abstimmung beschließen. Anträge zum und Beschlüsse des Sportkreistages werden im Wortlaut protokolliert und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter oder dem Tagungspräsidium (§ 14 (9)) unterzeichnet. (11) Für Wahlen genügt einfache Mehrheit; gewählt ist also jeweils, wer eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Entsprechendes gilt in etwaigen weiteren Wahlgängen. (12) Für die Wahlen wählt der Sportkreistag aus seiner Mitte eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. (13) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Sportbundtage des lsb h, wie sie sich in der Satzung und der Geschäftsordnung des lsb h finden, sinngemäß. § 15 erweiterter Sportkreisvorstand Der erw. Sportkreisvorstand setzt sich aus dem Sportkreisvorstand (§ 16) und den, im Sportkreis organisierten, Verbänden zusammen. Der erw. Sportkreisvorstand ist ein beratendes Gremium und unterstützt den Sportkreisvorstand bei seiner Arbeit. Seine Beschlüsse binden den Sportkreisvorstand oder den Sportkreistag nicht. Er soll in den Jahren ohne Sportkreistag mindestens einmal zusammen treten. Er nimmt die Berichte des Sportkreisvorstandes und der Kassenprüfer entgegen und diskutiert Fragen von grundsätzlicher Art. § 16 Sportkreisvorstand
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden - dem Finanzreferenten - vier Vorstandsmitgliedern mit Zuordnung zu den Aufgaben (§ 8) - dem Jugendwart - der Jugendwartin die kraft Amtes dem Vorstand angehörenbestehen. Über die Zuordnung der Aufgaben gemäß § 8 an die Vorstandsmitglieder entscheidet der Sportkreisvorstand. (3) Der Finanzreferent ist für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. §§ 2 und 3 der Finanzordnung des lsb h gelten sinngemäß. (4) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzreferenten. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB und vertritt den Sportkreis gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Personen gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Sportkreises, er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. (5) Der Sportkreisvorstand wird vom Sportkreistag, jeweils im gleichen Jahr, in dem der Sportbundtag des lsb h stattfindet, auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; die Mitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des jeweiligen Vorstandmitglieds im Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19 der Satzung des Isb h sowie der Geschäftsordnung des lsb h sinngemäß. (6) Der Sportkreisvorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen dem nächsten Sportkreistag zur Kenntnis gegeben werden. § 17 Ordnungen Der Sportkreis kann seinen Tätigkeitsbereich durch Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrungsordnung und eine Rechtsordnung geben, welche inhaltlich den Ordnungen des lsb h entsprechen sollen. § 18 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung (1) Die Rechnungsführung erfolgt in der Verantwortung des Finanzreferenten. Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei Kassenprüfer die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben. Der Sportkreistag wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. (2) Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung, die bis zum 31.03. einen jeden Jahres stattfinden muss, ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser wird dem nächsten Sportkreistag (oder dem erw. Sportkreisvorstand) vorgetragen. Der Bericht soll einheitlich sein. (3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Sportkreises angehören. § 19 Verwaltung des Sportkreises (1) Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der Sportkreis eine Servicestelle Sport (Geschäftsstelle) unterhalten. (2) Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. § 20 Sportkreisjugend (1) Die Sportkreisjugend ist die Jugendorganisation des Sportkreises. (2) Die Sportkreisjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Sportkreistag bedarf. (3) Die Arbeit der Sportkreisjugend basiert auf ihrer Funktion als Träger der freien Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), d. h. unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Eigenverantwortlichkeit und demokratischer Selbstorganisation gehören zu ihren Aufgaben vornehmlich die jugendpolitische Gremienvertretung, die Durchführung von Jugendpflegemaßnahmen, von Bildungsmaßnahmen für Mitarbeiter/innen im Kinder- und Jugendbereich, von Projekten, die der Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendsports und der Gewährleistung des Kindeswohls dienen. (4) Die Sportkreisjugend verfügt über die, ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. § 21 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (1) Zur Erfüllung und im Rahmen des Satzungszweckes erfasst der Sportkreis die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Mitgliedsvereine (insbesondere zu Kommunikationszwecken). Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. (2) Der Sportkreis kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Sportkreis selbst, gemeinsam mit anderen Sportkreisen, vom lsb h, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden. (3) Von den zur Erfüllung des Satzungszweckes gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zu Werbezwecken im Interesse des Sportkreises, der ihm angehörenden Mitgliedsvereine und deren Mitglieder genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen. (4) Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Sportkreis mitzuteilen. (5) Jedes Mitglied hat das Recht auf
§ 22 Auflösung des Sportkreises (1) Für die Auflösung des Sportkreises ist der Sportkreistag zuständig. (2) Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag im Einvernehmen mit dem Isb h zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Sportkreises abwickeln. Beschlossen vom Gründungssportkreistag am 23. Februar 2008. Geändert durch Beschlüsse des 3. Ordentlichen Sportkreistages am 24. Juli 2015 |