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Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge? Nein. Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus? Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann auch keine Gegenleistung verlangt werden.
Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung? Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. „In solchen Fällen würde ich Vereinen raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren“, sagt Landessportbund-Vizepräsident Dr. Frank Weller. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters.
Was wird empfohlen? Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen. Möglicherweise gibt es bei Online-Kursen versicherungsrechtliche Probleme. Daher geht der Rat an die Vereine, vorsorglich mir der ARAG-Sportversicherung Kontakt aufzunehmen.
Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen? Dr. Weller: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen? Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Dr. Weller: „Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.“
Wie verhalten sich Vereine richtig, die ihre Mitgliederversammlung satzungsgemäß nicht durchführen können? Mit der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 hat die Hessische Landesregierung Zusammenkünfte in Vereinen verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Mitgliederversammlungen. Mit einer Absage oder Verschiebung verstößt ein Verein aber möglicherweise gegen seine Satzung, etwa wenn darin geregelt ist, dass die Versammlung in den ersten drei Monaten abzuhalten ist. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären.
Eschwege - Hilfestellungen können die Mitgliedsvereine vom Landessportbund Hessen e.V. auch in der momentanen Krisenzeit erwarten. Zwar hat die Dachorganisation des Sports in Hessen ihre Sportschule in der Frankfurter Otto-Fleck-Schneise 4 sowie die Bildungsstätte Wetzlar und das Camp Edersee der Sportjugend Hessen geschlossen und arbeitet mit stark reduziertem Personal. Trotzdem sind die lsb h-Geschäftsbereiche montags bis freitags telefonisch erreichbar. Eine Liste mit relevanten Telefonnummern ist im Internet unter der Adresse yourls.lsbh.de/ telefonliste veröffentlicht. Die lokale Geschäftsstelle des Sportkreis in Bad Sooden-Allendorf ist montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr besetzt und unter der Telefon 0 56 52 / 918 303 erreichbar. Außerhalb der Geschäftszeiten erreichen Sie den Sportkreis per E-Mail: info@sk-wm.de
Text: Marvin Heinz und Landessportbund Hessen.
Foto: Marvin Heinz.
veröffentlicht am 23.03.2020
Viel muss beachtet werden
Verunsicherung im Sport im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Eschwege. Die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist auch im Sport groß. Täglich erreichen uns neue Schreckensmeldungen, neue Einschätzungen, neue Einschränkungen. „Auch der Sport ist in einer Art und Weise betroffen, die wir bis vor wenigen Wochen für nicht vorstellbar gehalten hätten“, sagte Dr. Jörg Möller. Der Vorsitzende des Sportkreis Werra-Meißner weiß, dass sich in diesem Zuge viele Fragen ergben haben, mit denen die Vereinsverantwortlichen konfrontiert werden: „Nicht selten sind die Vereine überfordert.“ Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet:
Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge? Nein. Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus? Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann auch keine Gegenleistung verlangt werden.
Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung? Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. „In solchen Fällen würde ich Vereinen raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren“, sagt Landessportbund-Vizepräsident Dr. Frank Weller. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters.
Was wird empfohlen? Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen. Möglicherweise gibt es bei Online-Kursen versicherungsrechtliche Probleme. Daher geht der Rat an die Vereine, vorsorglich mir der ARAG-Sportversicherung Kontakt aufzunehmen.
Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen? Dr. Weller: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsveranstaltungen? Daran könnte man denken, wenn der Verein eine Veranstaltung entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich auf der Vereinsveranstaltung angesteckt hat. Dr. Weller: „Alles in allem wird eine Haftung des Vereins eher unwahrscheinlich sein.“
Wie verhalten sich Vereine richtig, die ihre Mitgliederversammlung satzungsgemäß nicht durchführen können? Mit der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 hat die Hessische Landesregierung Zusammenkünfte in Vereinen verboten. Darunter fallen in der Konsequenz auch Mitgliederversammlungen. Mit einer Absage oder Verschiebung verstößt ein Verein aber möglicherweise gegen seine Satzung, etwa wenn darin geregelt ist, dass die Versammlung in den ersten drei Monaten abzuhalten ist. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären.
Wann wird es heikel? Problematischer gestaltet es sich, wenn in diesen Tagen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern abläuft. In diesen Fällen hilft eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Falls eine solche Satzungsregelung nicht vorliegt hat der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr. Hier ist dem Verein zu empfehlen, sich unverzüglich mit dem Amtsgericht in Verbindung zu setzen, damit ein entsprechender Notvorstand bestellt werden kann.
Hier erhalten Sportvereine Hilfe Eschwege - Hilfestellungen können die Mitgliedsvereine vom Landessportbund Hessen e.V. auch in der momentanen Krisenzeit erwarten. Zwar hat die Dachorganisation des Sports in Hessen ihre Sportschule in der Frankfurter Otto-Fleck-Schneise 4 sowie die Bildungsstätte Wetzlar und das Camp Edersee der Sportjugend Hessen geschlossen und arbeitet mit stark reduziertem Personal. Trotzdem sind die lsb h-Geschäftsbereiche montags bis freitags telefonisch erreichbar. Eine Liste mit relevanten Telefonnummern ist im Internet unter der Adresse yourls.lsbh.de/ telefonliste veröffentlicht. Die lokale Geschäftsstelle des Sportkreis in Bad Sooden-Allendorf ist montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr besetzt und unter der Telefon 0 56 52 / 918 303 erreichbar. Außerhalb der Geschäftszeiten erreichen Sie den Sportkreis per E-Mail: info@sk-wm.de
Text: Marvin Heinz und Landessportbund Hessen.
Foto: Marvin Heinz.