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veröffentlicht am 20.03.2013

Versicherungsschutz beim Vereinssport

ARAG Sportversicherung

Eine aktuelle Umfrage der ARAG zeigt, dass die Sportvereine in Deutschland immer noch beliebter sind als Fitness-Studios. Die Aussage deckt sich mit anderen Studien zum Breitensport und den Mitgliederzahlen der Landessportbünde und Fachverbände. Demnach sind in Deutschland fast 23 Millionen Menschen in Sportvereinen organisiert und betreiben dort die unterschiedlichsten Sportarten – die beliebteste ist nach wie vor Fußball, gefolgt von Turnen, Tennis, Leichtathletik, Handball, Reiten und Tischtennis. Die ARAG ist mit rund 21 Millionen versicherten Breiten- und Spitzensportlern Europas größter Sportversicherer. „Sportvereine sind sehr wichtig, weil Sport fit und gesund macht und nicht zuletzt weil Sport auch gesellschaftlich relevant ist“, sagt Ulrich Bertrams, Hauptabteilungsleiter der ARAG Sportversicherung. „Darum sind wir froh, dass wir uns als Partner der Landessportbünde und Fachverbände engagieren können“, so Ulrich Bertrams weiter. Was leis-tet die ARAG als Versicherer für die Sportvereine und deren Mitglieder?
Unfallversicherung und Invalidität
Jede sportliche Betätigung beinhaltet ein Verletzungsrisiko, das je nach Sportart sehr unterschiedlich ist. Wer im Verein Sport treibt, ist deshalb über die Sportversicherung unfallversichert. Arbeitnehmer und Personen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit (z.B. Übungsleiter, Platzwarte, Mitarbeiter/innen der Geschäftsstellen) sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen über die Berufsgenossenschaft abgesichert.
Vergleichsweise tritt die Sportversicherung für die Mitglieder der Sportvereine ein, wenn auch mit einem anderen Leistungsspektrum. Schwerpunkt sind in der Unfallversicherung Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall. Unter Invalidität versteht man in der Unfallversicherung den Verlust oder die dauernde teilweise bzw. vollständige Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen. Im Rahmen der sogenannten „Gliedertaxe“ werden feste Invaliditätsgrade ausgewiesen. Ansonsten ist für den Umfang einer eventuellen Versicherungsleistung maßgebend, inwieweit die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bei Sport, Freizeit und Beruf unter medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist. Im Rahmen der Unfallver-sicherung der Sportversicherungsverträge ist auch eine Leistung für Todesfälle vorgesehen.
Als Besonderheit im Gegensatz zur „normalen“ Unfallversicherung gilt im Sportversicherungsvertrag auch der plötzliche Zusammenbruch mit Todesfolge bei der Sportausübung im Verein mitversichert. Die Versicherungssummen der jeweiligen Sportversicherungsverträge sind unterschiedlich und teilweise abhängig vom Alter, Familienstand und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Versicherten. Die Mitglieder haben aber nicht nur bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, sondern auch auf den direkten Wegen zu und von diesen Veranstaltungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung (Arbeitsstätte) und endet nach Rückkehr mit deren Wiederbetreten. Einzelunternehmungen und Einzeltrainings sind allerdings nur dann versichert, wenn diese vom Verein oder Verband ausdrücklich angeordnet sind. Darum raten ARAG Experten, Einzelunternehmungen oder Einzeltrainings immer schriftlich vom Vorstand oder Trainer anweisen zu lassen.
Haftpflicht
Haftpflicht bedeutet die Verpflichtung zum Schadenersatz. Werden Schadenersatzansprüche gegen den Verein oder ein Mitglied geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich dem zuständigen Versicherungsbüro beim Landessportbund/Landessportverband angezeigt werden. Nach eingehender Prüfung werden dann im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen berechtigte Ansprüche befriedigt oder unberechtigte zurückgewiesen. Versichert sind neben dem offiziellen Sportbetrieb der Vereine auch deren gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen, wie z.B. eine Aufstiegsfeier. Auch bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist die Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages zuständig. Was ist unter einer Verkehrssicherungspflicht zu verstehen? Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. So ist z.B. der Verein für sein Vereinsheim verpflichtet, dass die Zugänge zu seinem Grundstück keine größeren Unebenheiten aufweisen und dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten werden.
Die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sportversicherungsverträge ist also durchaus umfangreich. ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Abhandenkommen einer Sache grundsätzlich nicht als Sachbeschädigung gilt und daher im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung nicht versichert ist; Ausnahmen gelten bei Schlüsselverlust. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages besteht darüber hinaus auch für Organisationsverschulden Versicherungsschutz. Ein solches liegt vor, wenn der verantwortliche Verein Fehler bei der Organisation einer Veranstaltung macht und für daraus entstandene Personen- und Sachschäden in Anspruch genommen wird. Ein Beispiel: Bei einer Radsportveranstaltung stürzt ein Teilnehmer über einen zu weit herausragenden Kanaldeckel auf der Straße. Gegenüber dem Verein können nun Ersatzansprüche geltend gemacht werden, weil eine mangelhafte Wegstrecke ausgewählt wurde.
Rechtsschutzversicherung
Diese trägt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten also des Vereins oder dessen Mitglieder. Ein wesentliches Element einer Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten. Außerdem die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Rechtsschutzversicherung umfasst laut ARAG Experten auch die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen in bestimmten Fällen (z.B. Mietverträge). Es gilt der Umfang des Sportversicherungsvertrages mit dem Landessportbund Hesse e.V..
Wer ist versichert?
Neben dem Verein oder Verband und dessen Mitgliedern sind noch weitere „vereinsnahe“ Personengruppen in den Sportversicherungsverträgen abgedeckt, zum Beispiel die vielen freiwilligen Helfer, ohne die das Vereinsleben und die zahlreichen Veranstaltungen gar nicht möglich wären.
Die Helfer sind bei der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins versichert, auch wenn es sich nicht um Vereinsmitglieder handelt. Außerdem besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn dieser Personenkreis mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der versicherten Grundstücke usw. beauftragt ist. Auch Übungsleiter sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages versichert. Personen, die beabsichtigen, sich einem Verein anzuschließen und deshalb bereits an einem Schnuppertraining oder an anderen Veranstaltungen dieses Vereins teilnehmen, haben nur dann Versicherungsschutz, wenn der Verein einen entsprechenden Zusatzvertrag abgeschlossen hat.
Dies gilt laut ARAG Experten für alle Nichtmitglieder, die aktiv an Sportveranstaltungen des Vereins teilnehmen. Deren persönliche Absicherung ist über die Sportversicherung nicht abgedeckt. Wenn Vereine jedoch Wert darauf legen, dass aktiv teilnehmende Nichtmitglieder wie ihre Mitglieder versichert sind, können sie eine günstige Pauschalversicherung abschließen.
Quelle: aragvid-arag 02/13
Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne.
Herr Pirmann, e-mail: Horst.Pirmann@arag.de , Telefon: 069/6789-252
Frau Schülzgen, e-mail: Ursula.Schuelzgen@arag.de , Telefon: 069/6789-315
 Ihr lsb h – Vereinsmanagement: Vereinsförderung und –beratung
 
 
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