Übungsleiter

1.

Beschäftigung von Übungsleitern/innen
 

1.1

Ziel und Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist der Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern/innen zur Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden (Zeitstunden).

1.2

Förderungsvoraussetzungen

Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern/innen. Nicht förderungsfähig ist der Einsatz von Übungsleitern/innen bei Wettkämpfen, Kursen, Einzeltraining, Trainingslagern, Material-Bearbeitung (Bau- und Wartung) und Theorie.


Gefördert wird die Beschäftigung

 

a)

der Inhaber/innen von gültigen Lizenzen der Landessportbünde und ihrer Verbände, sofern die Ausbildung nach den DSB-Richtlinien erfolgte; 

b)

staatlich geprüfter Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer/innen und 

c)

von Sportstudentenlinnen, die bereits 6 Semester Sport absolviert haben.

 

Die Übungsleiter/innen a) bis c) müssen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Übungsleiter/innen müssen im Rahmen eines gültigen Übungsplanes beschäftigt werden.
An den Übungsstunden sollten grundsätzlich 15 Personen teilnehmen, sofern die Sportart bzw. Disziplin dies zulässt.

 

1.3

Förderungsumfang

Zuwendungsfähig sind bis zu 252 Stunden (max. 42 Wochen, max. 6 Wochenstd.) je nebenberuflichem/r Übungsleiter/in im Jahr. Für hauptberufliche Übungsleiter/innen wird ein Zuschuss je nach Wochenleistungsmaß bis zu den im BAT festgehaltenen Wochenstunden bis zu € 2.045,- jährlich gewährt (Ausnahme sind hier ABM-Kräfte). Bei Einsatz eines/r Übungsleiters/in im mehreren Vereinen sind die Wochenstunden entsprechend aufzuteilen. Vereine oder Abteilungen von Vereinen, die unter 300 Mitglieder haben, können für die Beschäftigung eines/r hauptberuflichen Übungsleiter/s/in einen Zuschuss erhalten, aber keine weiteren Zuschüsse für nebenberufliche Übungsleiter/innen in Anspruch nehmen.

 

1.4

Antragstellung

Für Übungsleiter/innen, die erstmalig eingesetzt sind oder deren Lizenz abläuft, muss mit dem Antrag eine Kopie der Lizenz (Lehrbefähigung) vorgelegt werden, aus der der Gültigkeits- bzw. Verlängerungsvermerk ersichtlich ist.
Für hauptberufliche Übungsleiter/innen muss die Anstellung jährlich nachgewiesen werden.
Der Antrag ist über die kreisfreie Stadt (Sportamt) oder über die kreisangehörige Gemeinde und den Kreisausschuss des Landkreises (Sportamt) so rechtzeitig einzureichen, dass er bis zum 31. März dem lsb h vorliegt.
Nicht bearbeitet werden Anträge, die nicht vom Verein selbst, sondern von Vereins-Abteilungen bzw. Trainings-, Wettkampf- oder Spielgemeinschaften eingereicht werden.
Anträge auf Zuschüsse für Übungsstunden aus dem Behindertensport werden zuständigkeitshalber an den Hess. Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband weitergeleitet.

 

1.5

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist auf dem gleichen Weg wie der Antrag so rechtzeitig einzureichen, dass er bis zum 31. März des dem Zuschuss folgenden Jahres dem lsb h vorliegt.