Allgemeines

Sportkreis-Information
Nr.10 / 4. Jahrgang

Vereinsrecht:
Vergütungen für Vorstandsarbeit:
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vorstand (§ 26 BGB) das Geschäftsführungsorgan eines eingetragenen Vereins (e.V.). Hinsichtlich der Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands verweist das Gesetz auf die Regelungen der §§ 664-670 BGB, das Auftragsrecht. Es ist zunächst unerheblich, ob der Vorstand für im Rahmen des Auftragsrechts ( §675 BGB) für seine Amtsführung eine Vergütung erhält, oder nur den Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB).
Beinhaltet die Satzung keine Regelung, besteht zwischen dem Verein und dem Vorstand im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis mit der Folge, dass dem Vorstand ausschließlich ein Aufwandsersatz zusteht. Es dürfen nur tatsächlich angefallene Kosten ersetzt werden.
Dazu gehören in der Regel:
Reisekosten, Post- und Telefonkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten.
Alle darüber hinaus gewährten Leistungen des Vereins an den ehrenamtlichen Vorstand sind Vergütungen, das heißt, offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche.
Von dem Modell des ehrenamtlichen Vorstands kann die Vereinssatzung jedoch abweichen (§ 40 BGB).
So kann die Satzung regeln, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll. Anspruch auf Vergütung besteht jedoch nur, wenn die Satzung die Möglichkeit einer Bezahlung der Vorstandsmitglieder vorsieht oder wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt (z.B. Dienstvertrag nach § 611 BGB).
Vergütungen sind alle Leistungen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ohne Rücksicht darauf, ob sie als Entgelt offen oder verschleiert erbracht werden. Zu den verdeckten Vergütungen zählt u.a. die Zahlung von Pauschalen. Vergütungen sind daher auch Sitzungsgelder, die pauschal als Aufwandsentschädigungn für Zeitaufwand von Verein erbracht werden.
Steuerrecht:
Achtung beim Vorsteuerabzug – Kein Gutglaubensschutz:
Sportvereine die umsatzsteuerpflichtig sind können die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschäftsvorfall den Zweckbetrieb oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft und eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt.
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil vom 30.04.2009 Aktenzeichen V R 15/07 klargestellt, dass es zur Aufgabe eines sich im wirtschaftlichen Verkehrs befindlichen Vereins gehört, einen Vorsteuerabzug nur vorzunehmen, wenn eine zutreffend erstellte Rechnung vorliegt.
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung mit der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs:
  • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers (Verein)
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Aufschlüsselung nach Steuersätzen (7% oder 19%tiger Umsatz), Entgeltsminderungen
  • Nettobetrag der Rechnung
  • Steuersatz von 7% oder 19% (Betrag muss in der Rechnung ausgewiesen sein)
Sportvereine deren Jahreseinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzüglich der Einnahmen aus Eintrittsgeldern im Zweckbetrieb weniger als 17.500,-€ betragen und die keine Optionserklärung zur Umsatzsteuerpflicht abgegeben haben (Kleinunternehmer), betrifft das Urteil des Bundesfinanzhof vom 30.04.2009 nicht.
Ablauf der Übergangsregelung zur Ehrenamtspauschale:
Zum 31.12.2009 läuft die Übergangsregelung zur Ehrenamtspauschale mit der Folge aus, dass bei Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale nach der Vereinssatzung legalisiert ist. Die Heilung der Vereinssatzung durch einen jährlichen Vorstandsbeschluss des Vereinsvorstandes ist ab dem 01.01.2010 nicht mehr möglich.
Der Mustertext vom Bundesministerium der Finanzen lautet wie folgt:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
 
Quelle: Sportkreis 49 Hofgeismar e.V. - Edgar Oberländer