Die Satzung des Sportkreises Werra-Meißner e. V.

Die Satzung

des Sportkreises Werra-Meißner e.V.

vom 23. Februar 2008

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportkreis Werra-Meißner e.V. im Landessportbund Hessen e.V., nachfolgend Sportkreis genannt.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e.V. erhalten. Er hat seinen Sitz in Eschwege.
  3. Der Sportkreis ist gemäß § 2 der Satzung des Landessportbundes Hessen (lsb h) einer seiner Sportkreise und damit dessen rechtlich selbständige Untergliederung (Zweigverein).
    Als regionale Gliederung des lsb h erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des lsb h im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wirkungsbereich
Wirkungsbereich des Sportkreises ist das Gebiet des Werra-Meißner-Kreises.
§ 3 Farben
Die Farben des Sportkreises sind "Rot-Weiß".
§ 4 Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Sportkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Sports im Gebiet des Werra-Meißner-Kreises und durch Vertretung der gemeinsamen Interessen aller angeschlossenen Vereine gegenüber Staat, Landkreis und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit.
  2. Der Sportkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Sportkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sportkreises mit Ausnahme des Auslagenersatzes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Sportkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Grundsätze
  1. Der Sportkreis ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt ein für die Freiheit des Gewissens und die Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Er wirkt allen Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit, entgegen.
  2. Der Sportkreis fördert die Pflege des Ganzheitlichen im Sport. Dabei versteht er Sport als wichtiges Lernfeld gesellschaftlichen Handelns, als Beitrag zu sozialer Verantwortung und zur Demokratisierung. Der Sportkreis orientiert sich am Prinzip der Subsidiarität. Er will durch sein Wirken, durch die Möglichkeit von Beteiligung und Selbstbestimmung zur Demokratisierung und zu Toleranz in der Gesellschaft beitragen.
  3. Der Sportkreis sieht das Ehrenamt als tragende Säule des Sports. Die Leistungen des Ehrenamtes sind wesentlicher Beitrag zur Stützung des demokratischen Zusammenlebens und der Verwirklichung der Ziele des Sportkreises. Die Entwicklung und Unterstützung des Ehrenamtes ist die wichtigste Aufgabe aller Gremien des Sportkreises.
  4. Der Sportkreis fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbehandlung aller Bürger/innen und die Gleichstellung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  5. Der Sportkreis will mit seinem Wirken einen Beitrag leisten zu Frieden und Völkerver-ständigung.
  6. Der Sportkreis tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und in der Sportgemeinschaft.
  7. Der Sportkreis bekennt sich zum Grundsatz des fairen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns.
  8. Der Sportkreis will durch sein Wirken in den verschiedenen Bereichen des Sports einen Beitrag zur Gesundheit und sinnvollen Freizeitgestaltung der Bevölkerung leisten, die Sportausübung in einer intakten Umwelt sichern und zum Schutz der Umwelt und Natur beitragen. Dabei verpflichtet er sich zur Offenheit gegenüber neuen Entwicklungen im Sport.
  9. Die Satzungen der Mitglieder müssen die Grundsätze des Sportkreises und die auf dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit beruhende Freizügigkeit bei der Aufnahme ihrer Mitglieder gewährleisten.
§ 6 Aufgaben

Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Vereine in allen überfachlichen Fragen.

 
Zu seinen Aufgaben gehören vor allem:

  1. Grundlagen des Sportsystems:
    Die Mitgestaltung positiver gesellschaftlicher Rahmenbedingungen für den Sport und die Sportentwicklung. Die Festigung der Politikfähigkeit durch Sicherung von Beteiligungsmöglichkeiten auf allen Ebenen und in allen Bereichen des Sports im Wirkungsbereich. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. 
  2. Vereinsförderung und –beratung:
    Die Sicherung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Sportvereine durch zeitgemäße Angebote, Beratungskonzepte und Förderung sowie die Sicherstellung des Versicherungsschutzes. Die Stärkung des Ehrenamtes und die Ehrung von Personen, Gruppen und Vereinen, die sich um den Sport verdient gemacht haben.
  3. Breitensport und Sportentwicklung:
    Die Förderung vielfältiger, bedürfnisgerechter und sozialadäquater Bewegungsangebote im Breiten- und Freizeitsport, die für alle gesellschaftlichen Gruppen offen sind, und die Erschließung neuer Zielgruppen zum aktiven Sporttreiben. Hierzu zählt auch die Weiterqualifizierung des Sports für Felder der sozialen Arbeit.
  4. Kinder- und Jugendarbeit im Sport:
    Die Entwicklung der Grundlagen für lebenslanges Lernen und lebensbegleitendes Sporttreiben sowie eine Offensive zur Entwicklung von Handlungsfähigkeit im und durch den Sport mit dem Ziel der verantwortlichen Teilhabe an der Gesellschaft.
  5. Bildung und Personalentwicklung:
    Die Bereitstellung eines aufgaben- und mitarbeitergerechten Personalmanagements, die Aus- Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern/innen, Übungsleitern/innen, Jugendleitern/innen und Vereinsmanagern/innen sowie bedarfsgerechte und für alle Bürgerinnen und Bürger offene Bildungsangebote.
  6. Leistungssport:
    Die Förderung des humanen Leistungssports.
  7. Sportinfrastruktur:
    Die Entwicklung zukunftsorientierter Sportstätten durch humanökologischen Sportstättenbau. Die Schaffung bewegungs- und spielfreundlicher Wohnumfelder durch Nutzung urbaner Flächen. Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Umwelt durch Sport, Spiel und Bewegung.
  8. Finanzmanagement:
    Den Erhalt und Ausbau der Leistungsfähigkeit des Sportkreises und seiner Mitglieder durch Optimierung des Finanzmanagements und durch Anwendung effektiver Marketingmethoden.
  9. Öffentlichkeitsarbeit und Marketing:
    Die angemessene und professionelle Darstellung der Vielfalt des Sports und Vermarktung der Leistungsfähigkeit des Sportkreises und seiner Mitglieder in allen Bereichen des Sportsystems.
§ 7 Sportkreis und Landessportbund
  1. Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des lsb h nicht entgegenstehen und bedarf der Zustimmung der zuständigen Gremien des lsb h. 
  2. Der Sportkreis verpflichtet sich:

           seine Satzungen und Ordnungen in Übereinstimmung mit der     

           Satzung und den Ordnungen des lsb h zu halten. 

           die Entscheidungen und Beschlüsse des lsb h zu respektieren. 

           für Satzungsänderungen die Zustimmung des lsb h einzuholen. 

           dem Präsidium des lsb h oder von ihm beauftragten Personen

           Einblick in die Akten und Geschäftsbücher zu gewähren.

 

§ 8 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder des Sportkreises sind die Mitgliedsvereine des lsb h, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises Werra-Meißner haben.
    Sie erwerben diese Mitgliedschaft automatisch mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im lsb h.
    Eine Mitgliedschaft von Sportvereinen nur im Sportkreis oder nur im lsb h ist ausgeschlossen.
     
  2. Der Sportkreis hat als außerordentliche Mitglieder 
    1) Verbände mit Stimmrecht 
    Verbände des lsb h, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des lsb h betrieben wird.

    2) Verbände und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht
    Verbände mit besonderer Aufgabenstellung sowie Verbände für Wissenschaft und Bildung oder deren Untergliederungen, sofern sie in einem dem Sportkreis angehörenden Verein vertreten sind.

    Fördernde Mitglieder können durch Aufnahmeantrag und auf Beschluss des Sportkreisvorstandes aufgenommen werden.
     
  3. Soweit die Mitgliedschaft im Sportkreis automatisch erworben wird, endet diese mit dem Wegfall der Mitgliedschaft im lsb h.

    Soweit die Mitgliedschaft durch Beitritt erworben wird, endet diese durch Austritt, der schriftlich dem Sportkreis gegenüber zu erklären ist und mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam wird oder durch Ausschluss bei Wegfall der Voraussetzungen zum Beitritt.
  4. Natürliche Personen können auf Vorschlag des Sportkreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ernannt werden.
     
  5. Der Sportkreis und seine Mitglieder sind berechtigt, durch gemäß der Satzung des lsb h gewählte Delegierte an Landessportbundtagen und an Sitzungen der lsb h - Organe teilzunehmen, Anträge zur Beschluss-fassung einzubringen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
     
  6. Die Mitgliedsvereine haben die für den Sportkreis geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzungen zu übernehmen; ihre Mitglieder haben sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des lsb h zu unterwerfen.
§ 9 Rechte
Die Vereine haben das Recht, ihre Interessen auf den Sportkreistagen durch je einen Delegierten vertreten zu lassen auf den das Stimmrecht gebündelt wird. Jeder Verein erhält pro 250 Mitglieder eine Stimme.
Die Vereine erhalten mindestens eine, höchstens 15 Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Grundlage für die Berechnungen sind die letzten vom Isb h ausgewerteten Bestandserhebungen der Vereine.
§ 10 Pflichten
Die Vereine sind nach der Satzung des lsb h verpflichtet, Beiträge an den Isb h zu zahlen.
§ 11 Organe
Organe des Sportkreises sind:
  1. der Sportkreistag;
  2. der Sportkreisausschuss (erweiterter Sportkreisvorstand);
  3. der Sportkreisvorstand
  4. der geschäftsführende Vorstand.
§ 12 Sportkreistag (Mitgliederversammlung)
  1. Der Sportkreistag ist die Versammlung der Delegierten der Vereine und des Sportkreisausschusses. Er tritt alle drei Jahre zusammen. Spätestens drei Monate vor dem im selben Jahr anstehenden Ordentlichen Sportbundtag des lsb h.
    Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. Entgegennahme der Jahresberichte
  2. Entlastung der Vorstände
  3. Wahlen
    a. des Vorstandes, Bestätigung des/der Jugendwartes / Jugendwartin
    b. der Kassenprüfer
    c. der Delegierten des Sportkreises für den Sportbundtag
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von
    grundsätzlicher Bedeutung
  5. Behandlung von Anträgen und Satzungsänderungen.
  1. Sportkreistage sind stets beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
    einberufen worden sind.
    Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung an die Post. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung als Email erfolgt.
    Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Sportkreises sind nicht zulässig. Anträge sind zu begründen und können nur dann behandelt werden, wenn zu ihrer Entscheidung satzungsgemäß die Zuständigkeit des Sportkreistages gegeben ist. Sie müssen durch Vorstandsbeschluss eines Vereins, eines Verbandsgremiums oder der Vollversammlung der Sportkreisjugend zustande gekommen sein und mindestens vier Wochen vor dem Sportkreistag beim Vorstand eingereicht werden. Der Sportkreisvorstand ist antragsberechtigt.
  2. Die vom Sportkreisvorstand erstellte Einladung nebst Tagesordnung wird mindestens sechs Wochen vor dem Sportkreistag schriftlich (Email) den Delegierten unter Angabe von Tag, Ort und Zeit der Sitzung zugestellt. Anträge müssen vier Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreisvorstand eingegangen sein. Alle Anträge sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Sportkreistag den Vereinen zuzustellen.
  3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind.
  4. Ein außerordentlicher Sportkreistag findet auf Beschluss des Sportkreisvorstandes statt, wenn es das Interesse des Sportkreises erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Zehntel der Stimmen der auf dem Sportkreistag stimmberechtigten Delegierten, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Sportkreistage entsprechend.
  5. Stimmberechtigt auf dem Sportkreistag sind die von den Mitgliedsvereinen und Verbänden entsandten Delegierten und die Mitglieder des Sportkreisvorstandes (einschl. Jugendauschuss).
  6. Jedes Mitglied des Sportkreisausschusses hat eine und jeder Delegierte der Vereine hat mindestens eine Stimme. (§ 9 – Rechte)
  7. Die Sportkreistage fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag kann schriftliche Abstimmung beschlossen werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.
  8. Für Wahlen genügt relative Mehrheit; gewählt ist also jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  9. Geleitet wird der Sportkreistag durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Der Sportkreistag kann auch aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter wählen.
    § 13 Sportkreisausschuss (erweiterter Sportkreisvorstand)
    Der Sportkreisausschuss setzt sich aus dem Sportkreisvorstand und den von den Verbänden benannten Vertreter/-innen zusammen. Jeder Verband, dessen Sportarten in Mitgliedsvereinen nicht angeboten werden, kann einen Delegierten mit beratender Stimme entsenden.
    Der Ausschuss tritt in den Jahren ohne Sportkreistag mindestens einmal zusammen und nimmt die Berichte des Sportkreisvorstandes und der Kassenprüfer entgegen.
    § 14 Sportkreisvorstand
    1. Der Sportkreisvorstand besteht aus:
      dem/der Vorsitzenden
      den max. 3 stellvertretenden Vorsitzenden
      dem/der Finanzreferent/in
      den max. 6 Vorstandsmitgliedern mit Zuordnung zu Fachbereichen
      dem Jugendwart
      der Jugendwartin
      Über die Zuordnung der Fachbereiche entscheidet der Sportkreisvorstand.
    2. Der geschäftsführende Sportkreisvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Finanzreferent/in. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind zwei Personen gemeinsam.
      Der geschäftsführende Sportkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    3. Der Sportkreisvorstand wird vom ordentlichen Sportkreistag auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 der Isb h Satzung sinngemäß.
    § 15 Ordnungen
    Der Sportkreis kann seinen Tätigkeitsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrungsordnung und eine Rechtsordnung geben.
    § 16 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
    1. Die Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des/der Finanzreferent/in. Sie unterliegt der sachlichen und rechnerischen Prüfung durch zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die vom Sportkreistag zu wählen sind und die ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungsführung haben.
    2. Das Ergebnis der jährlichen Rechnungsprüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dieser wird dem nächsten Sportkreistag oder dem Sportkreisausschuss vorgetragen.
    3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Sportkreises angehören.
    § 17 Verwaltung des Sportkreises
    1. Zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben kann der Sportkreis eine Servicestelle-Sport unterhalten.
    2. Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses durch den Sportkreistag.
    § 18 Sportkreisjugend
    1. Die Sportkreisjugend ist die Jugendorganisation des Sportkreises.
    2. Die Sportkreisjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Sportkreistag bedarf. Liegt keine
      Jugendordnung vor, regelt sie ihre Angelegenheiten, gemäß der
      Jugendordnung des lsb h. Im Rahmen dieser Jugendordnung und
      unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Sportkreises
      arbeiten und beschließen die Organe der Kreisjugendordnung in eigener Verantwortung.
    3. Die Sportkreisjugend verfügt über die ihr zufließendes Mittel in eigener Zuständigkeit.
    § 19 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

    Der Sportkreis verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der


    - Speicherung
    - Bearbeitung
    - Verarbeitung
    - Übermittlung


    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bzw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bzw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

    Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten
    Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    Sperrung seiner Daten
    Löschung seiner Daten

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

    § 20 Auflösung des Sportkreises
    1. Für die Auflösung des Sportkreises ist der Sportkreistag zuständig.
    2. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
    3. Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag im Einvernehmen mit dem Isb h zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Sportkreises abwickeln.
    4. Wird die Auflösung des Sportkreises zum Zweck der Zusammenlegung mit einem anderen Sportkreis e.V. vorgenommen, geht das Vermögen an den neuen Sportkreis, sofern dieser gemeinnützig ist, andernfalls an den Isb h.
    5. Bei Auflösung des Sportkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     
    Beschlossen am: 23. Februar 2008 vom Gründungssportkreistag